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Rauchwarnmelder

„Alles schläft und einer wacht, denn der ist an der Decke angebracht…!“

Rauchwarnmelder retten Leben! – Schützen Sie sich und Ihre Familie!!

Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen seit 2015.
Rauchwarnmelderpflicht der anderen Bundesländer

Was passiert nach Ausbruch eines Feuers?

Bei einem Feuer entsteht Brandrauch. Dieser ist tödlich!!

Brandrauch ist:

  • geräuschlos
  • im Schlaf nicht zu riechen!! auch für Haustiere nicht!!
  • giftig
  • tödlich

Brandrauch enthält hochgiftige Bestandteile:

  • Kohlenmonoxid
  • Blausäure
  • Salzsäure
  • Schwefeldioxid
  • Phosgen

Innerhalb von weniger als 3 Minuten sinkt die Sichtweite durch den entstehenden Brandrauch meist so weit ab, dass betroffene Personen die Orientierung verlieren und sich nicht mehr in Sicherheit bringen können.

Kinder unter 6 Jahren sind im Brandfall besonders gefährdet, da sie sich eher verstecken als vor Feuer bzw. Rauch zu fliehen.

Rauchwarnmelder retten Leben!! – Schützen Sie sich und Ihre Familie!!

Die Gesetzgebung in Niedersachsen sowie auch in weiteren Bundesländern verpflichtet Eigentümer von Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung, zum Einbau von Rauchwarnmeldern. Hierbei ist es egal, ob der Eigentümer selbst dort wohnt oder diese vermietet.

Grundlage für den Gesetzestext in der Landesbauordnung ist die DIN 14676. Hier steht unter anderem:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Dies stellt den Mindestschutz dar. Jedoch sollte man beim „Leben“ nicht sparen. Nutzen Sie, in Wohnungen und besonders bei Reihenhäusern, den maximalen Schutz um Ihr, das Ihrer Familie sowie auch das Leben Ihrer Mieter zu schützen.

Achten Sie beim Kauf auf Qualität! Q-Label Rauchmelder bieten Ihnen einen besonderen Schutz, denn diese müssen bestimmte Kriterien erfüllen.

Der Eigentümer besitzt in jedem Fall die Aufsichtspflicht (Verkehrssicherungs-  und Sorgfaltspflicht) und muss die Einhaltung der Gesetzgebung sicherstellen.

Für die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern schreibt die DIN 14676 vor:

  • Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder beschädigt ist.
  • Der Rauchwarnmelder ist, entsprechend den Herstellerangaben - jedoch mind. einmal im Abstand von 12 ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.
  • Die Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durch eine zertifizierte Fachkraft für Rauchwarnmelder, stellt den zuverlässigsten und sichersten Weg dar, die Bedingungen der DIN 14676 zu erfüllen.

Was können wir Ihnen bieten:

  • Beratung und Planung nach DIN 14676 mit geprüfter Fachkraft
  • Verkauf von Rauchwarnmelder
  • Montage gemäß DIN 14676
  • Wartung und Protokollierung nach DIN 14676
  • Auf Wunsch kann auch ein Rauchwarnmelderpass erstellt werden (Zusatzkosten)
  • Rauchwarnmelder mit Ferninspektion C
    (Wartung ohne Anwesenheit des Eigentümers / Mieters)

Gesetzgebung in Niedersachsen

§ 44 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Auszug)

(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. [Entsprechend § 88 Abs. 1 Satz 2 treten die Sätze 3 bis 5 erst zum 1. November 2012 in Kraft.]

In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

DIN 14676

(Zusammenfassung)

Die DIN 14676 ist eine Anwendungsnorm und regelt den Einbau, den Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und für Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.

Die Hauptaussage dieser Norm ist:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder  müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Der Geltungsbereich der DIN 14676 umfasst auch Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung wie z. B.:

  • Freizeitunterkünfte
  • Ferienwohnungen
  • Beherbergungsbetriebe mit weniger als 12 Gastbetten
  • Containerräume
  • Hütten
  • Gartenlauben

Die Norm gilt nicht für Räume und Anlagen in denen eine baurechtliche Brandmeldeanlage gefordert ist!

Ein Rauchwarnmelder ersetzt keine Brandmeldeanlage!!

Die DIN 14676 schreibt für die Planung und den Einbau von Rauchwarnmelder vor:

  • Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach EN 14604 eingesetzt werden
  • Rauchwarnmelder mit einer Netzversorgung von 230 V müssen über eine redundante Stromversorgung verfügen (Notstromversorgung)
  • Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert und frühzeitig erreicht werden können.
  • Bei Personen, die über ein eingeschränktes Wahrnehmungsvermögen verfügen, müssen ggf. organisatorische Maßnahmen vorgesehen oder zusätzliche Warneinrichtungen eingesetzt werden. [Hierzu kann auch die DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsunterlagen) und die VDI Richtlinie 6008 (Elektroinstallationen in barrierefreien Lebensräumen) herangezogen werden]

Für den Betrieb von Rauchwarnmeldern schreibt die DIN 14676 vor, dass bei baulichen oder erkennbarer Änderung der Nutzung die Projektierung und Montage entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden muss. Des Weiteren dürfen Rauchwarnmelder weder überstrichen noch dauerhaft abgeklebt werden.

Für die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern schreibt die DIN 14676 vor:

  • Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder beschädigt ist.
  • Der Rauchwarnmelder ist, entsprechend den Herstellerangaben - jedoch mind. einmal im Abstand von 12 ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.
  • Die Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren. Weiter sollte bei jeder Wartung der Montageort, die Raucheindringungsöffnungen, der Melder auf Beschädigungen überprüft werden sowie auch der Umgebungsradius untersucht werden.

Der Rauchwarnmelder ist spätestens 10 Jahre + 6 Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme auszutauschen oder einer Werksprüfung mit Werksinstandsetzung zu unterziehen.

Zusammenfassung der DIN 14676

Einsatz

Der Einsatz von Rauchwarnmeldern dient der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brand und Brandrauch, damit im Gefahrenfall angepasst reagiert werden kann. Sie bieten jedoch keinen Schutz vor Sachschäden, wenn keine Personen anwesend sind.

Anwendungsbereich

Rauchmelder im Sinne dieser Norm können als Einzelrauchmelder, miteinander vernetzt oder an einer Gefahrenmeldeanlage betrieben werden.
Die Alarmierung im Gefahrenfall erfolgt entweder am alarmgebenden Rauchwarnmelder selbst und ggf. an die mit ihm vernetzten Rauchwarnmeldern oder an einer zentralen Stelle (Gefahrenmeldeanlage). Weitere Alarmierungsmittel, sei es optisch oder durch Vibrationsmeldungen, sind zulässig.
Das Anschließen von Rauchwarnmelder auf eine Brandmeldeanlage ist nicht gestattet. Hier gelten gesonderte DIN Vorschriften.

Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung

Zum Beispiel: Pensionen mit weniger als 12 Gastbetten, Containerräume, Hütten, Gartenlauben, Freizeitunterkünfte.

Planung/ Einbau

Es dürfen nur Rauchwarnmelder installiert werden, die der DIN EN 14604 entsprechen. (Europäische Gerätenorm)
Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass Brandrauch bereits in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt wird. Beim Einsatz von 230 V Rauchwarnmeldern müssen diese über eine Notstromversorgung, wie Batterie oder Akkumulator, verfügen.

Überwachungsbereich bis 60 m²

Bei einer Raumfläche bis 60 m² ist üblicherweise ein Rauchwarnmelder zu installieren, ansonsten sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich.

Anforderungen an die Überwachung

Bei der Mindestausstattung sind insbesondere Kinderzimmer, Schlafbereiche und Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren. 

Hinweis

Generell empfehlenswert ist die Installation von Rauchwarnmeldern in allen Räumen einer Wohnung / eines Wohnhauses. Einzige Ausnahme bilden die Küche und das Bad, da dort z. B. durch Wasserdämpfe Täuschungsalarme ausgelöst werden können.

Installation

Rauchwarnmelder müssen mittig an der Zimmerdecke, mindestens 50 cm von der Wand weg, angebracht werden. Bei Räumen mit deckenhohen Teilwänden oder Möblierungen sollten zusätzlich in jedem Raumteil mit einem Rauchwarnmelder überwacht werden.
Die Anbringung in Fluren und Gängen sowie in zuggefährdeter Umgebung ist festgelegt.

Vernetzung von Rauchwarnmeldern

Wenn der alarmgebende Rauchwarnmelder zusätzlich an einem anderen Ort eine Warnung geben soll, müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und verbunden werden. Wird die Warnung an einer zentralen Stelle vorgenommen, ist vorzugsweise eine Zentrale einer Gefahrenmeldeanlage nach DIN V VDE 0826-1 zu installieren.

Funktionsfähigkeit von Rauchwarnmeldern

Um die Funktionssicherheit des Rauchwarnmelders sicherzustellen, darf er nicht überstrichen oder verdeckt werden. Bei Renovierungsarbeiten sollte der Melder abgedeckt werden, damit er nicht unnötig verschmutzt (verhindert Fehlalarme).

Einmal jährlich - Wartung und Instandhaltung

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden.
Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder beschädigt ist.
Der Rauchwarnmelder ist, entsprechend den Herstellerangaben - jedoch mind. einmal im Abstand von 12 ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.

Bei 230 V Rauchwarnmeldern sind diese Überprüfungen mit und ohne 230 V Netz durchzuführen.

Es ist ein Protokoll über die Wartung zu Verfassen und aufzubewahren.

Batterie- und Akkumulatorwechsel

Die Batterie sollte im Rauchwarnmelder einmal jährlich oder nach Herstellerangaben ausgewechselt werden, spätestens jedoch bei akustischer Signalisierung des notwendigen Batteriewechsels.
230 V Rauchwarnmelder können auch mit einem Akkumulator ausgerüstet sein. Diese müssen spätestens nach vier Jahren ausgetauscht werden.

Bei Verwendung von Langzeitbatterien, z. B. Lithium, muss der Batteriewechsel nach Herstellerangaben erfolgen. Die jährliche Verpflichtung zur Wartung gemäß der Norm DIN 14676 bleibt erhalten.

Bundesländer

Rauchmelder Lebensretter 

Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676

Sicherer mit Zertifikat: Neue Empfehlung für die Installation von Rauchwarnmeldern

Rauchwarnmelder sind Lebensretter – und müssen deshalb im Falle eines Falles ihre Funktion zuverlässig erfüllen. Dafür ist sicherzustellen, dass sie korrekt installiert sind.  Für die fachmännische Installation von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 ist ein Nachweis der Fachkompetenz der Dienstleistungserbringer vorgesehen, die die Planung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern durchführen.

Eigentümer sollten daher darauf achten, Rauchwarnmelder nur von speziell geschulten Personen mit dem Zertifikat „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676“ installieren zu lassen.

Rauchwarnmelder / Q-Label

Rauchwarnmelder

Ein Rauchmelder ist ein Gerät, das im Falle von Rauchentwicklung oder Feuer Alarm schlägt. Dies kann durch Raucherkennung, Wärmeerkennung oder sogar Farberkennung erfolgen. Solche sogenannten Rauchwarnmelder sind heute in vielen deutschen Bundesländern Pflicht – egal ob in öffentlichen Gebäuden, Fahrzeugen oder anderen öffentlichen Einrichtungen.
Doch auch im Privathaushalt sollte er auf keinen Fall fehlen!

https://www.youtube.com/watch?v=9AHoRu0ZDR8


Q-Label

Erhöhte Qualitätskriterien und technische Weiterentwicklungen bei Rauchwarnmeldern werden jetzt wieder transparent durch ein neues Prüfzeichen am Markt dargestellt. Zur besseren Verbraucherinformation gibt es seit Mitte September das neue „Q“ als unabhängiges und herstellerneutrales Qualitätszeichen für hochwertige Rauchwarnmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geprüft sind.

Folgende Leistungsmerkmale sind für diese Rauchwarnmelder ausschlaggebend:

  • Geprüfte Langlebigkeit und Reduktion von Falschalarmen
  • Erhöhte Stabilität, z. B. gegen äußere Einflüsse
  • Fest eingebaute Batterie mit mindestens 10 Jahren Lebensdauer

Voraussetzung für die Kennzeichnung ist die Erfüllung der erhöhten Anforderungen aus der neuen vfdb-Richtlinie 14-01¹. Die Prüfungen werden von notifizierten Prüfinstituten² wie VdS Schadenverhütung GmbH (Köln) und KRIWAN Testzentrum GmbH (Forchtenberg) durchgeführt. In Verbindung mit den Prüfzeichen von VdS und KRIWAN Testzentrum bietet das „Q“ daher eine unabhängige und einheitliche Kennzeichnung von Qualitätsmeldern zur Orientierung am Markt.

¹ vfdb: Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes. Die vfdb-Richtlinie kann beim VdS-Verlag bestellt werden.

² Prüfinstitute, die bereits als Prüfstelle für die Prüfung von Rauchwarnmeldern auf Konformität zu der nach EU-Bauproduktenrecht mandatierten Produktprüfnorm EN 14604 durch das Deutsche Institut für Bautechnik zugelassen und an die EU-Kommission notifiziert sind.

Das neue „Q”ersetzt keinesfalls die EN 14604, sondern ergänzt sie in Bezug auf Kriterien, die aufgrund der EN 14604 nicht gefordert werden, auf die sich also CE-Kennzeichnung nicht bezieht. Beratern und Verbrauchern, die Wert auf besondere Qualität und Zuverlässigkeit legen, bietet es eine verlässliche Entscheidungshilfe.

Seit 2008 dürfen zwar nur noch Rauchwarnmelder auf den Markt gebracht werden, die nach EN 14604 geprüft sind und entsprechend mit CE-Kennzeichnung inkl. Zertifikatsnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind. Allerdings beinhaltet diese CE-Kennzeichnung keine qualitative Aussage, sondern nur, dass das derart gekennzeichnete Produkt im Europäischen Binnenmarkt legal gehandelt werden darf.

Ferninspektion C   (Keine Anwesenheit der Mieter erforderlich)

Was ist die Ferninspektion?

Bei Rauchwarnmelder zur vollen Ferninspektion prüfen diese alle inspektionsrelevanten Kriterien selbstständig und speichern die Ergebnisse im Gerät ab. Diese Daten lassen sich dann per Fernauslesung einsammeln und werden dann in einer Software ausgewertet.

Für wen lohnt sich diese Verfahren?

WEG´s und Mehrfamilienhäuser profitieren von diesem Verfahren. Die Auslesung der Melder und deren Verwaltung ist hierdurch kosteneffizienter.

Müssen die Mieter/Nutzer bei der Inspektion anwesend sein?

Nein, da diese Geräte über ein Funksystem ausgelesen werden. Die Mieter/Nutzer müssen nur zur Installation und bei Gerätestörungen anwesend sein.

Was passiert, wenn die Auslesung nicht funktioniert?

In diesem Fall müsste ein vor Ort-Termin abgesprochen werden. Dies ist mit einer Reparatur innerhalb der Nutzungsfläche gleichzusetzen.

Werden die ausgelesenen Daten gesichert?

Ja

Muss man die Geräte kaufen?

Es gibt die Möglichkeit diese Geräte zu leasen oder zu kaufen.

Durch Rauchwarnmelder zur Ferninspektion ist ein Betreten von Wohneinheiten zu Inspektionszwecken nicht mehr erforderlich.

Für Rückfragen zum Brandschutz direkt an:

Telefon: 0511 87649983 
E-Mail:

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